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   OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23   

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OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23 (https://dejure.org/2023,31028)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.10.2023 - 3 B 112/23 (https://dejure.org/2023,31028)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - 3 B 112/23 (https://dejure.org/2023,31028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1, GG Art. 6, EMRK Art. 8, AEUV Art. 20, AEUV Art. 21
    Duldung; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Ehe mit deutscher Staatsangehörigen; Ausweispflicht; Erkrankung Ehefrau; Angewiesenheit; Sicherung Lebensunterhalt

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Sachsen, 03.11.2020 - 3 B 262/20

    Familienzusammenführungsrichtlinie; Ausweisungsinteresse; Prognoseentscheidung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    4.1 Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich aus (SächsOVG, Beschl. v. 3. November - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 16. März - 3 B 93/21 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 jeweils m. w. N.).

    Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O. und Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O.).13 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die ihn ausnahmsweise dazu berechtigen könnten, eine rechtskräftige Entscheidung über seinen im Klageverfahren befindlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet abzuwarten.

    Eine zeitweise Trennung der Ehegatten zur Durchführung eines Visumverfahrens zum Ehegattennachzug ist daher regelmäßig zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008, InfAuslR 2008, 347; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 11).16 Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern.

    Eine zeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer, der ohne das erforderliche Visum eingereist ist, grundsätzlich zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 15 und Beschl. v. 3. November 2020, a. a. O..

  • OVG Sachsen, 08.10.2020 - 3 B 186/20

    Ehegattennachzug; Erwerb von Sprachkenntnissen nach Einreise; Integrationsbedarf;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    4.1 Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich aus (SächsOVG, Beschl. v. 3. November - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 16. März - 3 B 93/21 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 jeweils m. w. N.).

    Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O. und Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O.).13 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die ihn ausnahmsweise dazu berechtigen könnten, eine rechtskräftige Entscheidung über seinen im Klageverfahren befindlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet abzuwarten.

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    Eine zeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer, der ohne das erforderliche Visum eingereist ist, grundsätzlich zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 15 und Beschl. v. 3. November 2020, a. a. O..
  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -, juris; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, juris Rn. 7) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -, juris; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, juris Rn. 7) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    Eine zeitweise Trennung der Ehegatten zur Durchführung eines Visumverfahrens zum Ehegattennachzug ist daher regelmäßig zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008, InfAuslR 2008, 347; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 11).16 Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern.
  • BVerfG, 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 420).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 2005, DVBl. 2006, 24; Beschl. v. 1. März 2004, NVwZ 2004, 852) gewährt Art. Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt.
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -, juris; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, juris Rn. 7) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
  • OVG Sachsen, 13.08.2021 - 3 B 277/21

    Abschiebung; Folgenbeseitigung; Wohnungsbetreten zur Nachtzeit; Duldung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 112/23
    4.1 Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich aus (SächsOVG, Beschl. v. 3. November - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 16. März - 3 B 93/21 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 jeweils m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11

    Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren

  • OVG Sachsen, 16.03.2021 - 3 B 93/21

    Ein bis zu 12 Monate dauerndes Visumverfahren begründet bei Ehegatten kein

  • OVG Sachsen, 08.04.2014 - 3 B 412/13

    Visumerfordernis bei Heirat eines Drittstaatsangehörigen und eines deutschen

  • OVG Sachsen, 07.05.2015 - 3 A 210/13

    Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse

  • OVG Sachsen, 07.10.2014 - 3 B 14/14

    Eheschließung in Dänemark, erforderliches Visum i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  • OVG Sachsen, 17.01.2018 - 3 A 293/17

    Aufenthaltserlaubnis; Ehe; Identitätstäuschung; abgelehnter Asylbewerber;

  • OVG Sachsen, 24.02.2020 - 3 B 349/19

    Eheliche Lebensgemeinschaft; Verfahrensduldung; einstweiliger Rechtsschutz;

  • OVG Sachsen, 06.06.2017 - 3 B 31/17

    Stiefkind, Familie, Trennung; Verlust, Arbeitsplatz, Betreuung

  • VG Berlin, 18.08.2023 - 3 L 232.23
  • RG, 10.05.1921 - 20/21

    Wiederaufnahme der öffentlichen Klage. Zum Begriff der neuen Tatsachen in § 210

  • OVG Sachsen, 05.01.2024 - 3 A 424/23

    Zeitweise Trennung der Ehegatten; erforderliches Visum; Ehegattennachzug;

    Eine zeitweise Trennung der Ehegatten zur Durchführung eines Visumverfahrens zum Ehegattennachzug ist daher regelmäßig zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008, InfAuslR 2008, 347; SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2023 - 3 B 112/23 -, juris Rn. 15).

    Eine zeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer, der ohne das erforderliche Visum eingereist ist, grundsätzlich zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 15 und Beschl. v. 23. Oktober 2023, a. a. O. Rn. 16).

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 3 B 14/14 -, juris Rn. 12) oder wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2023 a. a. O.).

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